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Satzungen (Statuten)
(Fassung 09. Februar 2004)
(Überarbeitet 30. April 2022)
Diese Version berücksichtigt: VEREINSGESETZ 2002 – VerG (BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl. I Nr. 10/2004) MUSTERSATZUNGEN für Kleingartenvereine (Fassung 17. 11. 2005) des Zentralverbandes der Kleingärtner Österreichs GARTENORDNUNG gemäß gültigem Anhang der Vereinssatzungen und der gültigen Fassung des Zentralverbandes der Kleingärtner Österreichs des Vereins: „Kleingartenverein Atzgersdorfer Heide“.
- Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Atzgersdorfer Heide“
- hat seinen Sitz in 1230 Wien, Batschegasse 16 und
- erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage.
- Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung der
Rechte und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im
LANDESVERBAND der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im
ZENTRALVERBAND der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.
- Zweck und Ziel des Vereins Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung
des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der
gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage
des Vereins befinden.- Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende
Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung der
Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:- der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur
kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. §1 Abs. 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGBI
1959/6 (KIGG) in jeweils geltender Fassung, d.h., unter Ausschluss
erwerbsmäßiger Nutzung; - die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen, dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insofern der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;
- die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren
theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller
Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des Kleingartenwesens;
- der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur
- Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende
- die Vermittlung und Verbreitung der vom ZENTRALVERBAND der Kleingärtner
herausgegebenen Zeitschrift „Der österreichische Kleingärtner“ und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich; - die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für den Gartenbau, für Konservierungszwecke zwecks Abgabe an die Mitglieder;
- die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten
und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den
LANDESVERBAND und den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner; - die Vermittlung und der Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen der Kollektivversicherung des LANDESVERBANDES;
- die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benützbarer Wege und Abstellflächen und deren Beleuchtung, der Aussenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer Energieversorgung u.a.m.;
- die Errichtung und Erhaltung eines eigenen Vereinsheimes, die Erlangung der zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes in der Kleingartenanlage erforderlichen Berechtigungen, sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen.
- Mittel zur Verwirklichung des VereinszwecksDer Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3, 2.1.4, und 2.1.6 aufgezählten Maßnahmen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in der Verwaltung einbezogenen Kleingärtner;
Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KLGG;
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in der Verwaltung einbezogenen Kleingärtner;
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- Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
(Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.)
- Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
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- Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmen
(Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmen ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen Hauptzweck des Vereines dar.)
- Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmen
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- Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstiger Kleingärtner der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (s. Pkt. 2.1.8)
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- Arten der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitglieder
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereines gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einem anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat.
Juristische Personen können nur als Parzelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder werden. - Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, insbesondere Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereines gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einem anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.
- Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind (§ 14 KLGG) oder die in bestehende Einzelpachtverträge oder Unterpachtrechte eingetreten sind (§ 15 KIGG), können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
- Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
- Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist, wie auch für den Fall ideellen Miteigentums an einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft, verbunden mit ausschließlichen Nutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.
- Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.
- Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein endet durch- einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft
– Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit)
– durch freiwilligen Austritt des Mitglieds
– durch Ausschluss des Mitglieds
– durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten
– mit Auflösung des Vereines- Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst werden.
- Mit dem Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommenen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn er das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt (§ 15 KLGG).
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens bis zum 31. Oktober des Austrittjahres (Datum des Einlangens) schriftlich erklärt Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht. (siehe Punkt 10.9)
(Hinweis: Nach Inhalt, der mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpacht- bzw. Unterpachtverträge liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw. Unterpächter oder, falls Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide Einzelpächter bzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschlossen werden. Ist das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer, dann sind dessen zukünftige Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft in der Kleingartenanlage des Vereins grundsätzlich durch eine eigens dafür zwischen dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und dem vom Austritt/Ausschluss betroffenen Kleingarteneigentümer geschlossenen Vereinbarung geregelt.)
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- Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von ihm genützten Kleingarten – aus welchem Grund auch immer– aufgelöst werden (z.B. Kündigung nach § 12 KIGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeitrage zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung.) Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.
- In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (s. Pkt. 9.6).
Das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder. Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu. - Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des LANDESVERBANDES und des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane insbes. jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten.
- Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den LANDESVERBAND, an den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren (z.B. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zur entrichten. Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehestmöglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher „Biogarten“ oder „extensive Bewirtschaftung“) zu überlassen. Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern, z.B. in Form aufwendiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung verursachen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung zu unterstützen.
- Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gestatten.
(Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht
bestimmungsgemäß (§ 1 Abs 1 KIGG)) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs 2 lit d KIGG!) - Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme zugestimmt haben.
- Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug.
Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen der Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren Kleingärten Wasserschächte zu errichten, die der Aufnahme von Absperrvorrichtungen und Wasserzählern zu dienen haben. Der Übergang von der Vereinswasserleitung zur Hauswasserleitung befindet sich unmittelbar nach dem in Fließrichtung gelegenen noch vor dem Wassersubzähler angebrachten Absperrventil. - Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und -Einrichtungen auch mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten.
- Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft auch bspw. für die auf dem Kleingarten des Mitglieds errichteten Teile der Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um etwa zusätzliche Zugänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut!) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Parzelleneigentümer.
- Die Mitglieder haben es zu dulden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der Kleingartenanlage, z.B. Wasserleitungen, Abwasserkanäle, Außenumfriedungen und Schallschutzanlagen, auch auf ihren Kleingartenparzellen hergestellt und erhalten werden.
- Ein Individualrecht auf Auskunft, das über die Informationspflicht der Vereinsleitung gemäß § 20 VerG hinausgeht, besteht nicht. Es steht den ordentlichen Mitgliedern aber frei, individuelle Wünsche auf Auskunftserteilung seitens der Vereinsleitung an den Aufsichtsrat
- Die Organe des Vereins
- Sind
– die Generalversammlung
– die Vereinsleitung
– der Ausschuss
– der Aufsichtsrat
– die Rechnungsprüfer und
– das Schiedsgericht - Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.
- Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von 3 Jahren in ihre Funktionen bestellt. Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (s. Pkt. 11.8).
- Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen mit dem Tag ihrer Bestellung.
- Sind
- Die Generalversammlung Ist das oberste willensbildende Organ des Vereins
- Die ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) hat alljährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden. Sie ist vom Obmann einzuberufen.
- Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung oder vom Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungen aufgefordert wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins üblichen Stelle (z.B. Anschlagtafeln in den Bereichen des Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind (z.B. nicht bekannt gegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt a.m.). Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekannt gegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat, nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen.
- Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und der Aufsichtsrat. Vom Aufsichtsrat verlangte Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die von ordentlichen Mitgliedern verlangte Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließt die Vereinsleitung. Die Generalversammlung selbst kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische Personen werden durch eigene Bevollmächtigte Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (z.B. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienvertreter) sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.
- In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines vorhandenen Kleingarten („Doppelparzellen“ oder „Mehrfachparzellen“ des – oder derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten!) eine Stimme zugeordnet. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem Mitglied zu (also Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder Unterpächtern), dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem Falle repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden Mitglied(er) und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt (vgl. Pkt. 7.2). Mehrere in der Generalversammlung anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekannt zu geben, wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingefunden hat. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom Vorsitzenden der Generalversammlung (s. Pkt. 9.9) festzulegen.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert, der Austritt des Vereines aus dem
LANDESVERBAND WIEN der Kleingärtner (s. Pkt. 1.4) erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über den Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND“ kann überdies nur dann rechtwirksam abgestimmt werden, wen der Vorstand des betroffenen LANDESVERBANDES nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur Generalversammlung geladen worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, durch einen oder mehrere Vertreter den Vereinsmitgliedern die Folgen des Austritts darzulegen. - Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz. Dazu beauftragte Vertreter des LANDESVERBANDES, des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner oder einer Bezirksorganisation sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind, wenn sie es verlangen, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
- Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von einem Wahlausschuss vorbereitet und Grundsätzlich ist der Wahlausschuss in der letzten dem Wahlvorgang vorangegangenen Generalversammlung zu bestellen. Ist das nicht geschehen, dann ist der Wahlausschuss zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die der Wahl dient. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder eingeholte Wahlvorschläge zu unterbreiten und den Wahlvorgang zu leiten hat. Sind beim Wahlausschuss keine Wahlvorschläge eingegangen, dann hat sich der Wahlausschuss darauf zu beschränken, mit Stimmenmehrheit für jede zu besetzende Vereinsfunktion einen oder mehrere Wahlvorschläge zu erstellen und der Generalversammlung zu unterbreiten. Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist (Pkt. 9.7). Der Wahlausschussvorsitzende hat, wenn die Wahl mit Stimmzettel erfolgt ist, nach Beendigung der Stimmabgabe zusammen mit den anderen Wahlausschussmitgliedern das Wahlergebnis zu ermitteln, mündlich zu verkünden und in einem Protokoll festzuhalten. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder die Zuordnung eines Stimmzettels zu einem bestimmten Kandidaten, so entscheidet darüber der Wahlausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlausschussvorsitzenden den Ausschlag.
Erfolgt die Wahl durch Handerheben, dann ist das Ergebnis vom Vorsitzenden des Wahlausschusses sofort zu verkünden und ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten.
Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Abstimmung zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen, und nach der Wahl, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang so lange fortzusetzen, bis die jeweils erforderliche Anzahl von Organfunktionären hat bestellt werden können.
Variante Listenwahl: Der Wahlausschuss kann von sich aus mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, jene Personen, die sich der Wahl zu den Vereinsorganen stellen, in Wahllisten zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen. Eine Listenwahl ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Generalversammlung zumindest zwei verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen werden, wobei ein Wahlwerber nur auf einer Wahlliste kandidieren darf. In den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten. Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B. Kandidatenstreichungen, machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.
- Der Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr; dies unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;
- die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestätigung kooptierter Mitglieder der Vereinsleitung (Pkt. 11.2), die Bestellung der Fachberater und sonstigen Mitglieder des Ausschusses, der Rechnungsprüfer und des Einzelschiedsrichters, sowie die allfällige Enthebung aller dieser Funktionäre vor Ablauf der Funktionsperiode;
- die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, zu der Wahlen angesetzt sind; allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist;
- die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;
- die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufenden Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind;
- die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, der Mitglieder oder des Aufsichtsrates;
- die Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
- die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluß von Mitgliedern durch die Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Beschlussfassung über den Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner; die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen;
- die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;
- die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der Vereinsleitung abschließt.
- Die Vereinsleitung (Der Vorstand)
- Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmann Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
- Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzuberufen. Sollte auch der Aufsichtsrat handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den LANDESVERBAND der Kleingärtner zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner beim zuständigen Gericht den Antrag zu stellen, einen Kurator zwecks Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung einzusetzen (§ 269 ABGB).
- Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Es darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Vereinsleitung einberufen.
- Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Pkt. 11.2.
- Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung (des Vorstandes) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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- Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner und des LANDESVERBANDES der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde gelegt werden sollen, zu ermöglichen.
- Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung.
- Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
- Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten, bei dessen Verhinderung durch den Obmann Stellvertreter. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung dem Obmann allein zu, in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
- Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten (ab € 500,-) vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Kassier.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern der Vereinsleitung, aus den Fachberatern und den Gruppenleitern (Sektionsleitern). Er soll einmal im Quartal, bzw. nach Bedarf eine Sitzung abhalten, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet wird. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.Dem Ausschuss obliegt,
- die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Fachberater, wenn die Anträge nicht dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind;
- die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung;
- die Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, sowie zu den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten des Aufsichtsrates.
- Der Aufsichtsrat (Die Kontrolle)
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung und des Ausschusses nicht auch zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt Ehegatten (Lebensgefährten), Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahleltern und Wahlkindern und Geschwister können nicht für dieselbe Funktionsperiode nebeneinander zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern bestellt werden.
- Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des zu Beginn der Funktionsperiode zu wählenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend und begleitend die Geschäftsführung und die Geschäftsgebarung der Vereinsleitung auf Gesetzes- und Satzungskonformität zu kontrollieren und den Rechnungsabschluss zu prüfen. Er hat an ihn herangetragenen Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen (s. Pkt. 7.12) und je nach dem Ergebnis eigener Prüfung an die Vereinsleitung oder die Generalversammlung weiterzuleiten. In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einzeln oder in ihrer Gesamtheit berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und wahrgenommene Missstände aufzuzeigen. Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeitige Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten. Unterlässt es die Vereinsleitung, die vom Aufsichtsrat gerügten Missstände abzustellen, dann hat der Aufsichtsrat den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt der Aufforderung stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und zu leiten.
- In der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.
- Die Rechnungsprüfer
- Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, also weder der Vereinsleitung noch dem Ausschuss, wohl aber dem
- Den Rechnungsprüfern obliegt es, anhand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres ( = Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und darüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, darin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind und auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, besonderes einzugehen ist (§ 21 VerG).
- Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verein
- Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
- Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, im Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen zwei Wochen ab Einlagen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den Ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einzuladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich beide von den Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls bereits der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als gescheitert.
- Für diesen Fall hat die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) vorweg einen Einzelschiedsrichter – und für den Fall, dass dieser im konkreten Streit befangen sein sollte, einen Ersatzschiedsrichter – zu bestellen, der – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – keinem Vereinsorgan angehören darf, nicht Vereinsmitglied sein muss und seine Funktion bis zur Bestellung eines anderen Einzelschiedsrichters ausübt. Es steht den Streitteilen frei, das Streitschlichtungsverfahren von vornherein durch einen gemeinsamen Entscheidungsantrag an den Einzelschiedsrichter heranzutragen.
- Das Schiedsrichterkollegium bzw. der Einzelschiedsrichter hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bzw. Anrufung des Einzelschiedsrichters zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht bzw. dem Einzelschiedsrichter auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
- Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehör. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Sowohl das Schiedsrichterkollegium wie auch der Einzelschiedsrichter entscheiden nach besten Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums oder des Einzelschiedsrichters steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtliche und sachliche zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium oder Einzelschiedsrichter auch nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Einleitung des Streitschlichtungsverfahrens gilt jener, an dem die mit Nominierung der Schiedsrichter einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird bzw. der Tag, an dem Einzelschiedsrichter das gemeinsame Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekannt gegebene Anschrift (s. Pkt. 9.3).
- Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der Vereinsobmann – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner. Auch die Einigung mit dem Streitgegner auf gemeinsame Anrufung eines Einzelschiedsrichters steht dem Obmann zu.
- Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
- Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung erschienen sind.
- Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen der nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen wird auf die Mitglieder aufgeteilt, oder (soweit es möglich und erlaubt ist) einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.
- An die Vereinsmitglieder darf im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins Verbleibendes Vermögen nur so weit werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlage (insbesondere der Mitgliedsbeiträgen) nicht übersteigen (§ 30 Abs 2 VerG).
