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Gartenordnung des KGV Atzgersdorfer Heide
Grundlage dieser Gartenordnung sind die Wiener Landesgesetze (auszugsweise), die Wiener Kleingartenordnung (auszugsweise), die Richtlinien des Zentralverbandes (auszugsweise) und die Beschlüsse unserer Generalversammlungen.
Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil des Pachtvertrages und ist für jeden Nutzberechtigten von städtischen Kleingärten verbindlich.

Gartenbenützung und Bewirtschaftung
Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, für Nachbarn entstehen. Die Betreuung des Kleingartens hat maßgeblich durch den Unterpächter, dem Ehegatten, Verwandten in geraden Linien oder ein Wahl Kind zu erfolgen. Wenn an Stelle des Unterpächters oder einer § 14 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz begünstigte Person an den Kleingarten vorübergehend zu betreuen hat, ist dies dem Generalpächter und der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen.

Bepflanzung und Einfriedung
Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen Gartenberater für Obst- und Gartenbau einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Wege nicht beseitigt werden, hat die zuständige Fachdienststelle des Magistrats – gegenwärtig die MA 42 – zu entscheiden. Diese Entscheidung wird als Verbindlich anerkannt, für die Kosten haftet der Nutzberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging.

Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll heimischen standortgerechten Gehölzen der Vorzug gegeben werden.

Durchgehende geschlossene Hecken über 1,50 m sind nur in exponierten Lagen, z.B. zu lärmenden Bereichen von Gemeinschaftsflächen, Müllsammelplätzen – als Windschutz und entlang der äußeren Abgrenzung der Kleingartenanlage gestattet.

Die fachgerechte Kompostierung von Pflanzenabfällen ist nur in geeigneten Kompostsilos gestattet.

Pflanzenschutzmaßnahmen – Schädlingsbekämpfung
Jeder Kleingarteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu beachten. Die Anwendungen von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung des Liegenschaftseigentümers gestattet.

Zutritt zu Kleingärten
Vereinsfunktionären, Gartenfachberatern und Vertretern des Verpächters ist in Ausübung ihrer Funktion im Bedarfsfall der Zutritt zu den Kleingärten zu gestatten. Nutzungsberechtigte in Kleingartenanlagen sind verpflichtet, einen Schlüssel für die Garteneingangstüre bei der Vereinsleitung zu hinterlegen.

Werbung
Das Anbringen von Werbematerial in Kleingärten ist verboten. Im Bereich von Gemeinschaftsplätzen und in den Umzäunungen darf Werbematerial aufgrund einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Aufstellung gelangen.

Wege in Kleingärten
Die Oberflächen von Wegen und sonstigen befestigten Flächen dürfen nicht aus Bitumen haltigem Material hergestellt werden. Die Niederschlagsversickerung im Weg Bereich muss gewährleistet sein.

Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
Vom Nutzungsberechtigten sind die dem Kleingarten vorgelagerten Wege rein zu halten. Das Ablagern von Materialien, Schutt und Abfällen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Kosten behördlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Vorschrift trägt der Verursacher.

Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen ist nur mit Bewilligung der Vereinsleitung gestattet.

Das Waschen von Kraftfahrzeugen in Kleingärten und Kleingartenanlagen ist verboten.

Abfallverbrennung
Diese ist in unserer Anlage ausnahmslos verboten.

Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung
1.) Während der Ruhezeiten – von 12:00 Uhr bis 15 Uhr und von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr – ist jede lärmende Tätigkeit verboten. Lärmende Bautätigkeit ist unter allfälliger Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften nur in den von der Vereinsleitung zu bestimmten Zeiten, die sich auch über die Mittagsruhe erstrecken kann, gestattet.

2.) Die Verwendung von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren betrieben sind, ist Samstag von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an Sonntagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr verboten.

Während der besonderen Ruhezeit – – ist auch die Benutzung von Hand- und elektrischen Gartengeräten untersagt.

Die Ruhezeiten unter Punkt 1) sowie Pkt. 2) sind von jedem Verein individuell zu regeln! Im KGV-ATZGERSDORFER HEIDE gilt:
Ruhezeit Wochentags von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr
Mittagspause ist täglich in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, sowie Samstag ab 12:00 Uhr und den kompletten Sonntag (sowie Feiertage) über in den Monaten Anfang MAI bis Ende SEPTEMBER!

AN SONN-u. FEIERTAGEN IST DAS EINFAHREN ZUM BE-und ENTLADEN MIT DEM AUTO AM HAUPTWEG BATSCHEGASSE VERBOTEN.

Bautätigkeit
Lt. Beschluss vom 06.04.2016 und bei der JHV am 30.04.2016 bekannt gegeben, ist vom 01.JULI bis 31. AUGUST ein BAUSTOPP bzw. darf in diesen Monaten mit dem Aushub- oder Abbrucharbeiten nicht begonnen werden.
Das bezieht sich nicht nur auf Aushub und Baggerarbeiten sondern auch auf Arbeiten wie mit der Flex ( Winkelschleifer) Fliesen schneiden und alle Bauarbeiten im Freien mit lauten Maschinen. Auch im Innenbereich bei Neubauten wenn noch keine Fenster eingebaut sind, dürfen keine Arbeiten wie z.B. das Ausfräsen von Leitungen aus dem Ziegelbereich gemacht werden.
Sollten dringende Arbeiten ( Dachschaden usw) anfallen, ist vorher bei der Vereinsleitung die Genehmigung einzuholen.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin bei einem Bauvorhaben dies zu berücksichtigen.

Gestaltung des Kleingartens:
Wege, Traufen Pflaster und andere befestigte Flächen sind nur in dem für kleingärtnerische Nutzung erforderlichen Ausmaß zulässig.
Terrassen dürfen bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses (35m2) oder Kleingartenwohnhauses (max.: 50m2 Grundfläche, Gesamtkubatur 250m3, Höhe 5,50m) errichtet werden. Überdachungen von Terrassen max. ein Viertel der bebauten Fläche des Hauses.
Wasserbecken dürfen bis zu einer Gesamtfläche von 25 m2 je Kleingarten errichtet werden.

Gehwege:
Die Reinigung der angrenzenden Aufschließungswege obliegt dem jeweiligen Unterpächter. Die Niederschlagsversickerung im Wegebereich muss gewährleistet sein. Unkraut ist zu entfernen.

 

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